§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 12.01.2023 – I ZB 41/22Schiedsverfahren: Mitwirkung des Schiedsrichters; Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 6/16Zitiert von 2
- BGH, 11.12.2014 – I ZB 23/14Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Verfahrensfehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter und Auswirkung auf den SchiedsspruchZitiert von 6
3 Entscheidungen zu § 1052 ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1052#abs-1 (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1052#abs-2 (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1052#abs-3 (3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.