Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 1 zuständige Behörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund zu informieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 22 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.