Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 02.10.2024 – 5 U 54/24Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 12.02.2025 – 9 UKl 7/24
- OLG Stuttgart, 10.07.2024 – 9 UKl 2/24Zitiert von 8
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 136/24Zitiert von 3
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Zitiert von 6
- OLG Oldenburg, 21.11.2024 – 8 UKl 1/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 ZKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/47#abs-1 (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/47#abs-2 (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum Abruf bereitzuhalten.