Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 15 Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie
Stand: 10.06.2019
Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat, hat die standardisierte Zahlungskontenterminologie auch für die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungskontendienste in anderen für Verbraucher bestimmten Informationen als der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung zu verwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in diesen anderen Informationen für diese Dienste des Zahlungsdienstleisters nur dann verwendet werden, wenn der Zahlungsdienstleister zusätzlich eindeutig angibt, mit welchen Begriffen aus der standardisierten Zahlungskontenterminologie die betreffenden Dienste bezeichnet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 ZKG →
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- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Einordnung und Auslegung von AGB-Entgeltklauseln in vorvertraglichen Entgeltinformationen nach dem ZahlungskontengesetzZitiert von 7
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