Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 8 Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.02.2025 – 9 UKl 7/24
- OLG Stuttgart, 10.07.2024 – 9 UKl 2/24Zitiert von 8
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Einordnung und Auslegung von AGB-Entgeltklauseln in vorvertraglichen Entgeltinformationen nach dem ZahlungskontengesetzZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 11.02.2025 – 17 UKl 1/24
- LG Stuttgart, 13.01.2025 – 53 O 161/24
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 20 UKl 5/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ZKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/8#abs-1 (1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltinformation genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgeltinformation nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungskontenterminologie und als untergeordnete Bezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/8#abs-2 (2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/8#abs-3 (3) Die Entgeltinformation muss in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.