Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 6 Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- EuGH, 08.05.2025 – C-334/25
- OLG Stuttgart, 12.02.2025 – 9 UKl 7/24
- OLG Stuttgart, 10.07.2024 – 9 UKl 2/24Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 20 UKl 5/24
- OLG Dresden, 02.10.2024 – 5 U 54/24Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/6#abs-1 (1) Die Entgeltinformation muss angeben, welche der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden und welches Entgelt er dafür verlangt. Soweit einer oder mehrere dieser Dienste von dem Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, ist auch dies anzugeben. Soweit nach dem Angebot des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit den angebotenen maßgeblichen Zahlungskontendiensten die Erstattung von Kosten durch den Verbraucher oder die Verwirkung von vom Verbraucher zu zahlenden Vertragsstrafen vorgesehen ist, sind auch diese Kosten und Vertragsstrafen anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/6#abs-2 (2) Die Entgeltinformation muss den Hinweis enthalten, dass nur die Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste angegeben sind und dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten und den übrigen angebotenen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind.