Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 7
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 – 1 M 5/24Zitiert von 1
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Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.