Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 7
Stand: 10.06.2019
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 – 1 M 5/24Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
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