Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 106 Bußgeldvorschriften

Stand: 09.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/106#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes,
b)
§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,
c)
§ 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes,, oder
zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
5.
entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/106#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/106#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.

§ 105 § 107