Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 105 Strafvorschriften
Stand: 02.04.2021
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.
Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdGStand: 02.04.2021
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.