Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 106 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/106?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/106?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/106?asof=2021-04-02#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
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