§ 1 ZFdG 2021 — Zollfahndungsdienst

Zollfahndungsdienstgesetz

Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.