§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-1 (1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-2 (2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-3 (3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 209 AO →
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Nach Gewicht
- BFH, 05.05.2015 – VII R 58/13Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des Betriebs des Erlaubnisinhabers - Grundsatz der VerhältnismäßigkeitZitiert von 2
- BFH, 22.11.2005 – VII R 33/05Zitiert von 11
- BGH, 24.10.2002 – 5 StR 600/01Branntweinsteuer: Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren durch Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen gefälschte Frachtbriefe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 05.10.1999 – VII R 88/98
- FG Baden-Württemberg, 27.03.2007 – 11 K 297/02
- BVerfG, 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89Ungleichmäßige Besteuerung der Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 375
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 19.03.2025 – 4 K 24/23Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 607/22Zitiert von 2
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