Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 19 Antrag auf Zulassung
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/19#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/19#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/19#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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