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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 360

BGBl. 2024 I Nr. 360 · 60.029 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                      Ausgegeben zu Bonn am 25. November 2024                                   Nr. 360

                                  Verordnung
     zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
              und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe

                                             Vom 21. November 2024


  Auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 Satz 1
  zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
  und dessen Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187) neu
  gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, der zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Orthoptistengesetzes, der zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit
  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c des Pflegeberufegesetzes, dessen
  Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)
  neu gefasst und dessen Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Dezember
  2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) eingefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Familie, Senioren,
  Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam,
– des § 71 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet
  das Bundesministerium für Gesundheit:


                                                Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 2   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
Artikel 3   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Artikel 4   Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 5   Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Artikel 6   Inkrafttreten



                                                    Artikel 1

             Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
   Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 134 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 135 Übergangsbestimmungen“.
2. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag muss der nach § 18
   zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Kopie“ gestrichen.
      bb) Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch
          übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen
          nach Satz 1 Nummer 4 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die
          Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall,
          insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen,
          die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden
          verlangen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Kopie“ gestrichen.
      bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch
          übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen
          nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die
          Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall,
          insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der
          Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der
          Studierenden verlangen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Kopie“ gestrichen.
      bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch
          übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen
          nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die
          Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall,
          insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der
          Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der
          Studierenden verlangen.“
4. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
5. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
   1. die das Studium abschließen oder
   2. die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und endgültig nicht
      bestanden worden sind.“
6. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in einem Fach oder“ durch die Wörter „in einer
      Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in einem Fach für“
      durch die Wörter „in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung für“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder“ durch die Wörter „in der jeweiligen
      Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in dem jeweiligen
      Fach in“ durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung in“ ersetzt.
   c) In Nummer 2 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder“ durch die Wörter „in der jeweiligen
      Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in dem jeweiligen
      Fach einen“ durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung einen“
      ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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7. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „in einem Fach oder“ werden durch die Wörter „in einer Fächergruppe oder in dem Fach
          Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in einem Fach zurück“ durch die Wörter „in einem
          Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zurück“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder“ durch die Wörter „in der jeweiligen
      Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in dem jeweiligen
      Fach als“ durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder“ durch die Wörter „in der jeweiligen
      Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in dem jeweiligen
      Fach als“ durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als“ ersetzt.
8. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in einem Fach oder“ durch die Wörter „in einer
          Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in einem Fach
          nicht“ durch die Wörter „in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder“ durch die Wörter „in der jeweiligen
          Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in dem
          jeweiligen Fach versäumt“ durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe
          Zahnerhaltung versäumt“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder“ durch die Wörter „in der jeweiligen
          Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in dem
          jeweiligen Fach unterbricht“ durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe
          Zahnerhaltung unterbricht“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder“ durch die Wörter „in der jeweiligen
          Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder“ und die Wörter „in dem
          jeweiligen Fach als“ durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung
          als“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „zuständige“ die Angabe „nach § 18“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „§ 18“ eingefügt.
9. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „in den einzelnen Fächern“ gestrichen.
10. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
      1. die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
      2. die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie,
      3. die Fächergruppe Physiologie, Physik und
      4. das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Fächer“ durch die Wörter „Fächergruppen und des Faches
          Zahnmedizinische Propädeutik“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Faches“ durch die Wörter „der Fächergruppen und des Faches
          Zahnmedizinische Propädeutik“ ersetzt und werden die Wörter „, das Gegenstand der Prüfung ist,“
          gestrichen.
      cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Grundsätze und Grundlagen“ die Wörter „der Fächergruppen
          und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik“ eingefügt und werden die Wörter „dieses Faches“
          gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „jedem Fach“ durch die Wörter „jeder Fächergruppe und in dem Fach
      Zahnmedizinische Propädeutik“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte
           Prüfungsgespräche statt.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen“ durch die Wörter „für
           jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier
           Wochen“ ersetzt.
    e) In Absatz 5 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ und wird die Angabe „45“ durch die Angabe „30“
       ersetzt.
    f) In Absatz 6 werden die Wörter „des jeweiligen Faches“ durch die Wörter „der jeweiligen Fächergruppe oder
       des Faches Zahnmedizinische Propädeutik“ ersetzt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „jedes Fach“ durch die Wörter „jede Fächergruppe und das Fach
       Zahnmedizinische Propädeutik“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „nur die jeweils in dem Fach prüfende Person“ durch die Wörter „die jeweils
       prüfende Person“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „allen Fächern“ durch die Wörter „den Fächergruppen und in dem Fach
       Zahnmedizinische Propädeutik“ ersetzt.
12. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein
       abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes
       Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen
       Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische
       Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen.“
    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
       bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
       cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
13. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor
       festgelegt hat“ durch die Wörter „prüfenden Personen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches
       Zahnmedizinische Propädeutik zuvor festgelegt haben“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „in dem von ihr geprüften Fach“ durch die Wörter „in der von ihr geprüften
       Fächergruppe oder in dem von ihr geprüften Fach Zahnmedizinische Propädeutik“ ersetzt.
    c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.“
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
14. § 37 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 37

                                                          Bestehen
      Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in
    dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.“
15. § 38 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 38

                                                       Wiederholung
      (1) Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht
    bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal
    wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
      (2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten
    Prüfungszeit vorgesehen werden.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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     (3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der
   mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik zum nächsten
   Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
     (4) Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Wiederholung
   auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
     (5) Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe
   oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden.
   Eine Wiederholung des bestandenen Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der bestandenen
   mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik ist auch im
   Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.“
16. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fächer“ durch die Wörter „Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische
      Propädeutik“ ersetzt und wird das Wort „sieben“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
        „(3a) Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik
      abgelegt worden ist, wird keine Note nach Absatz 2 gebildet. An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt
      der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 die Note des Ersten
      Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des
      Modellstudiengangs Medizin aufzuführen.“
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
17. In § 41 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
   „Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
18. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in einem Zeitraum von zwei Wochen“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fächern“ die Wörter „und der Fächergruppe Zahnerhaltung“ eingefügt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines
      Zeitraums von vier Wochen stattfinden.“
19. Dem § 47 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
   „Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der praktischen
   Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 5 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte.“
20. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „und in der Fächergruppe Zahnerhaltung“
      eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf
      die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe
      Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. In dem Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und
      Gesichtschirurgie soll das Prüfungsgespräch an dem Tag, an dem das praktische Prüfungselement
      durchgeführt wird oder an einem der darauffolgenden drei Werktage stattfinden.“
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ und wird die Angabe „45“ durch die Angabe „30“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Faches“ die Wörter „oder der Fächergruppe Zahnerhaltung“ eingefügt.
21. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei ist“ die Wörter „im praktischen Prüfungselement“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere
          prüfende Person zu bestellen.“
      cc) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „im praktischen Prüfungselement“
          eingefügt und werden die Wörter „der Sätze 4 bis 6“ durch die Wörter „der Sätze 5 bis 7“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung
      prüfende Person anwesend. Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der
      prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung
      erforderlich ist.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fächern“ die Wörter „und in der Fächergruppe Zahnerhaltung“
      eingefügt.
22. § 50 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein
   abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes
   Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein
   abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe
   Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen.“
23. Die §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 52

                                                      Bewertung
     (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
   anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden
   Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben.
      (2) In den Fächern nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder
   der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die
   prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden
   Person unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung
   einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
      (3) In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der
   Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt
   jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende
   Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden
   Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden
   Person mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung einer
   Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
      (4) In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für
   das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
   Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselementes der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der
   Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und
   teilt diese durch vier. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des
   praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der
   Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei.
      (5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet
     1.   „sehr gut“                      bei einem Zahlenwert bis 1,50,
     2.   „gut“                           bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
     3.   „befriedigend“                  bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
     4.   „ausreichend“                   bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00,
     5.   „nicht ausreichend“             bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00.

     (6) Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der
   Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. Die Bekanntgabe kann
   auch elektronisch erfolgen.
      (7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.


                                                         § 53

                                                       Bestehen
     (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der
   Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet.
      (2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn
   die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische
   Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lautet.
     (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung
   der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils
   mindestens „ausreichend“ lautet.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                             § 54

                                                       Wiederholung
     (1) Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht
   bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt
   werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
     (2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten
   Prüfungszeit vorgesehen werden.
     (3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der
   mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten
   Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
     (4) Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere
   Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
      (5) Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem
   Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Eine
   Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in
   einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der
   Zahnmedizin nicht möglich.
24. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Zahlenwerte der“ die Wörter „nach § 52 Absatz 4 und 5
      gebildeten“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
25. In § 57 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen und wird folgender Satz angefügt:
   „Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
26. Dem § 64 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
   „Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der Kenntnisse,
   Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 8 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte.“
27. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „und in der Fächergruppe Zahnerhaltung“
      eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf
      die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe
      Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche
      Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.“
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ und wird die Angabe „45“ durch die Angabe „30“
      ersetzt.
28. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei ist“ die Wörter „im praktischen Prüfungselement“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere
          prüfende Person zu bestellen.“
      cc) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „der Sätze 4 bis 6“ durch die Wörter „der Sätze 5 bis 7“ ersetzt.
      dd) In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „im praktischen Prüfungselement“
          eingefügt und werden die Wörter „der Sätze 4 bis 6“ durch die Wörter „der Sätze 5 bis 7“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung
      prüfende Person anwesend. Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der
      prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung
      erforderlich ist.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


29. § 67 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein
   abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes
   Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein
   abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe
   Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen.“
30. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 69

                                      Bewertung des mündlich-praktischen Teils
     (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten
   Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen
   Musterlösung, die die prüfenden Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung
   zuvor festgelegt haben.
     (2) In den Fächern nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder
   der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die
   prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden
   Person unverzüglich mit. Im Fach Zahnärztliche Radiologie wird nur die für das mündliche Prüfungselement
   vergebene Note an die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich
   oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
      (3) In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der
   Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt
   jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende
   Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden
   Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden
   Person mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung einer
   Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
      (4) In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für
   das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
   Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselements der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der
   Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und
   teilt diese durch vier. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des
   praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der
   Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei. Im Fach Zahnärztliche Radiologie entspricht
   die Note der Note für das mündliche Prüfungselement.
      (5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet
     1.   „sehr gut“                      bei einem Zahlenwert bis 1,50,
     2.   „gut“                           bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
     3.   „befriedigend“                  bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
     4.   „ausreichend“                   bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00,
     5.   „nicht ausreichend“             bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00.

     (6) Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der
   Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. Die Bekanntgabe kann
   auch elektronisch erfolgen.
      (7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.


                                                        § 70

                                       Bestehen des mündlich-praktischen Teils
     (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die
   Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet.
     (2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die
   Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische
   Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach
   Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement
   mindestens „ausreichend“ lautet.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


     (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die
   Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe
   Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.“
31. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Zahlenwerte der“ die Wörter „nach § 69 Absatz 4 und 5
      gebildeten“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
32. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
33. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht
      bestanden, darf er in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt
      werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die einzelnen Teile“ durch die Wörter „Wird der schriftliche Teil“ und
      werden die Wörter „können jeweils“ durch die Wörter „nicht bestanden, darf dieser“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht
          bestanden und ist“ gestrichen und werden die Wörter „des Abschnitts oder der nicht bestandenen
          Prüfungsteile“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des
      schriftlichen Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach oder in der
      Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Der oder die
      Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen.“
   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung“ eingefügt
          und werden die Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung“ eingefügt.
34. In § 80 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen und wird folgender Satz angefügt:
   „Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
35. Folgender § 135 wird angefügt:
                                                             „§ 135

                                                Übergangsbestimmungen
     (1) Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der
   Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in
   der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die
   Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt,
   sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. Die Prüfungen können auch in diesen
   Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden.
      (2) Für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten
   Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32
   Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum
   30. November 2024 geltenden Fassung einmal oder zweimal nicht bestanden haben, finden die
   Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 bis zum 30. September 2026 in diesem Fach oder in
   diesen zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und
   Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung statt. Im Übrigen gelten die Vorschriften
   dieser Verordnung.
      (3) Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der
   Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung
   nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung
   als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals
   unternommen oder wiederholt wird, gilt Absatz 3 entsprechend.“
36. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „Fach“ werden die Wörter „/in der Fächergruppe“ eingefügt.
   b) Die Wörter „Tragende Gründe des Prüfungsergebnisses: ......................................“ werden gestrichen.
   c) Nach dem Wort „Unterschrift“ werden jeweils die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.
37. In den Anlagen 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „Fach“ die Wörter „/in der Fächergruppe“ und jeweils
    nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.
38. Die Anlagen 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                                     „Anlage 16
                                            (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9, § 134 Absatz 2 Satz 4 und 5)

                                    Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

    ........................................................
                                     (Ausstellende Stelle)


                                                                          Zeugnis
                                                     über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

   Der/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   hat den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“

   ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ) bestanden.
                (Zahlenwert)1


   Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht2:
   Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie                                                                                         Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie                                                                            Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fächergruppe Physiologie, Physik                                                                                                             Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Zahnmedizinische Propädeutik                                                                                                            Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “


   Er/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “ abgeschlossen.3




   Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


                          Siegel



    ........................................................
          (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)


   1
       Soweit nach § 39 Absatz 3a keine Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung gebildet wird, ist der Text „mit der Note „…“ (…)
       (Zahlenwert)“ zu streichen. Anschließend ist entweder der Text „Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wurde mit der Note „…“ (…)
       (Zahlenwert) bestanden.“ oder der Text „Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase im Modellstudiengang Medizin ergab die
       Note „…“.“ einzusetzen.
   2
       Bei Studierenden nach § 29 Absatz 2 sind nur Angaben zum Fach Zahnmedizinische Propädeutik aufzunehmen.
   3
       Sofern kein Wahlfach belegt wurde, ist dieser Satz zu streichen.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                                                                                                                                                                Anlage 17
                                                                                                                                                                                                 (zu § 56)

                                   Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

   ........................................................
                                     (Ausstellende Stelle)


                                                                          Zeugnis
                                                    über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

   Der/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   hat den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“

   ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ) bestanden.
                 (Zahlenwert)


   Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:
   Fach Zahnärztliche Prothetik                                                                                                                Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Kieferorthopädie                                                                                                                       Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie                                                                                 Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fächergruppe Zahnerhaltung                                                                                                                  Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “




   Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


                          Siegel



   ........................................................
          (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                                                                                                                                        Anlage 18
                                                                                                                                         (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1)

                                                                 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung

    ........................................................
                                      (Ausstellende Stelle)


                                                                                           Zeugnis
                                                                                über die Zahnärztliche Prüfung

   Der/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ und1
   den mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“

   ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ) abgelegt.
                  (Zahlenwert)


   Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der
   Zahnärztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:
   Fach Zahnärztliche Prothetik                                                                                                                       Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Kieferorthopädie                                                                                                                              Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten                                                                                                            Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Zahnärztliche Radiologie                                                                                                                      Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Oralchirurgie                                                                                                                                 Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie                                                                                                          Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
   Fächergruppe Zahnerhaltung                                                                                                                         Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “


   Er/Sie hat den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ bestanden.

   Er/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ abgeschlossen.

   Er/Sie hat damit die Zahnärztliche Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.

   Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat das Studium der Zahnmedizin
   an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                            (Universität)
   abgeschlossen.


   Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                           Siegel


    ........................................................
          (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)


   1
       Der Satzteil zum schriftlichen Teil entfällt bei Studierenden nach § 59 Absatz 2.“
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                   Artikel 2

              Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
   Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet.“
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei
     Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet.“
  b) In Satz 6 werden die Wörter „jedes Fach“ durch die Wörter „jede Aufgabe“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und
  jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder
  „ungenügend“ erhalten hat, kann zweimal wiederholt werden.“


                                                   Artikel 3

                      Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
                             für Orthoptistinnen und Orthoptisten
   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I
S. 563), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet.“
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und
  jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder
  „ungenügend“ erhalten hat, kann einmal wiederholt werden.“


                                                   Artikel 4

             Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
  Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
  b) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie
     bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. Der
     mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte
     Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
2. In § 49d wird die Angabe „Anlage 15“ durch die Angabe „Anlage 12a“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

               Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
   Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe zu § 7a eingefügt:
  „§ 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland“.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes“ die Wörter „, auch
   in Verbindung mit § 7a Absatz 3,“ eingefügt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                                                         „§ 7a

                     Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland
    (1) Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des
  Hebammengesetzes durchgeführt werden. Er wird auf die Dauer des berufspraktischen Teils des
  Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem
  Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden
  betragen; die Stunden können auf einen Praxiseinsatz oder auf mehrere Praxiseinsätze oder auf Teile eines
  Praxiseinsatzes oder mehrerer Praxiseinsätze verteilt werden.
     (2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7, wenn
  1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet,
  2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine Einrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes in entsprechender
     Weise erfüllt, indem sie nach den jeweils vor Ort geltenden Regelungen Leistungen der Geburtshilfe im
     Sinne von § 4 Absatz 2 des Hebammengesetzes erbringen darf, und
  3. die Einrichtung des Praxiseinsatzes sicherstellt, dass die studierende Person abweichend von § 10 durch eine
     dafür nach den vor Ort geltenden Regelungen qualifizierte Person in einem § 13 Absatz 2 des
     Hebammengesetzes entsprechenden Umfang während des Praxiseinsatzes angeleitet wird.
    (3) Soll ein Praxiseinsatz ganz oder teilweise im Ausland absolviert werden, schließt die verantwortliche
  Praxiseinrichtung mit Zustimmung der Hochschule als Trägerin der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des
  Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder
  außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in der die studierende Person den
  Praxiseinsatz absolviert. Sie kann dabei eine Vereinbarung schließen, die auf eine längerfristig angelegte
  Kooperation und eine Vielzahl von studierenden Personen ausgerichtet ist.
     (4) Bevor ein Praxiseinsatz im Ausland durchgeführt wird, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung dies der
  zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr gegenüber darzulegen, dass der Praxiseinsatz im Ausland gleichwertig
  nach Absatz 2 ist. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann von der Hochschule dabei unterstützt werden. Die
  Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im
  Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen.
  Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine längerfristig angelegte Kooperation für eine Vielzahl von
  studierenden Personen nach Absatz 3 Satz 2 ein, so genügt die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1
  einmalig; Änderungen in Hinblick auf die Kooperation zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der
  klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
     (5) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Praxiseinsatz im Ausland nicht gleichwertig nach Absatz 2 ist,
  teilt sie dies der verantwortlichen Praxiseinrichtung mit; die Mitteilung soll spätestens einen Monat vor Beginn der
  Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im
  Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach Absatz 1 Satz 2 auf die Dauer des
  berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes
  angerechnet werden. Wurde ein nicht nach Absatz 2 gleichwertiger Praxiseinsatz im Ausland absolviert,
  verlängert sich der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung um die entsprechende Dauer.“
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7“ durch die Angabe „§§ 6 bis 7a“ ersetzt.
5. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische
  Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in
  angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die
  kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. Die Teilnahme an
  digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die
  Länder.“
6. § 31 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen
  oder Prüfern abgenommen.“
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                      Artikel 6

                                                 Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 21. November 2024

                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Karl Lauterbach

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                      Lisa Paus




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 360. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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