Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 19 Antrag auf Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/19?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/19?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit gestellt werden, die in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/19?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. Er kann auch elektronisch gestellt werden. Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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