Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 32a Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32a#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 6 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes oder § 5 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32a#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 sowie nach Artikel 63 der Verordnung (EG) 2019/1238 haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 32a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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