Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 32b Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503
Stand: 10.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32b#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32b#abs-2 (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch Allgemeinverfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32b#abs-3 (3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32b#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 32b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427 366)
BGBl. 2011 I S. 2427
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