Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14a#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnahmen gegenüber jedermann anordnen. Sie kann insbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen. Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer Börse oder gegenüber deren Börsenträger erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14a#abs-2 (2) § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14a#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
-
23.05.2022 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.