Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 119a Strafvorschriften
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder
2.
entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine unrichtige Versicherung abgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119a#abs-2 (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.