Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 119a Strafvorschriften

Stand: 01.01.2022

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

eine unrichtige Versicherung abgibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119a#abs-2 (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 119 § 120