Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 106 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534 367)
BGBl. 2021 I S. 1534
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 106 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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