Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 8 Inhalt der Mitteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:
§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
19.10.2018 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I 1758)
BGBl. 2018 I S. 1758
-
02.11.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
-
05.01.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10 368)
BGBl. 2007 I S. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.