Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung

WpAV

§ 8 Inhalt der Mitteilung

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-1 (1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1.
der Wortlaut der Veröffentlichung,
2.
der Zeitpunkt der Veröffentlichung und
3.
ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-2 (2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-3 (3) Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1.
den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,
2.
ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,
3.
den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie
4.
im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 7 § 9