Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 8 Inhalt der Mitteilung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-1 (1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-2 (2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-3 (3) Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:
§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/8#abs-5 (5) (weggefallen)