Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 9 Art und Form der Mitteilungen
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/9#abs-1 (1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/9#abs-2 (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.