Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 9 Art und Form der Mitteilungen
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/9#abs-1 (1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/9#abs-2 (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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02.11.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10 368)
BGBl. 2007 I S. 10
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