Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Stand: 10.06.2019
Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 WpAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.04.2013 – II ZB 7/09Aktionärsklage auf Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft: Kundgabe der Absicht aus dem Amt zu scheiden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Insiderinformation über einen bereits eingetretenen Umstand; Insiderinformation über einen künftigen Umstand; Befreiung von der VeröffentlichungspflichtZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.11.2017 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.