Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.
Änderungsverlauf
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02.11.2017 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10 368)
BGBl. 2007 I S. 10
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