Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 12 Inhalt der Mitteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/12#abs-1 (1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/12#abs-2 (2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/12#abs-3 (3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/12#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 WpAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I 1758)
BGBl. 2018 I S. 1758
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02.11.2017 Ausfertigung
§ 12 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10 368)
BGBl. 2007 I S. 10
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.