Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 14 Sprache der Mitteilungen
Stand: 10.06.2019
Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln.