Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen.

§ 6 § 8