Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 194 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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18.04.2009 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I 770)
BGBl. 2009 I S. 770
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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