Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 39b Ausschlussverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- OLG Stuttgart, 05.05.2009 – 20 W 13/08Zitiert von 5
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – WpÜG 10/11
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 3-05 O 116/12, 3/05 O 116/12
- BVerfG, 16.05.2012 – 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09Nichtannahmebeschluss: "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des Minderheitsaktionärs im Falle eines übernahmerechtlichen "Squeeze out" - keine Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode geboten - verfahrensrechtliche Absicherung gem §§ 39a, 39b WpÜG ebenfalls hinreichend - keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV bzgl der Frage der Widerleglichkeit der AngemessenheitsvermutungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2022 – 3-5 O 19/22
- OLG München, 14.12.2021 – 31 Wx 190/20Zitiert von 13
- KG, 28.07.2016 – 2 W 8/16 .SpruchG, 2 W 8/16 SpruchG
13 Entscheidungen zu § 39b WpÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39b WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39b#abs-1 (1) Auf das Verfahren für den Ausschluss nach § 39a ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39b#abs-2 (2) Das Landgericht hat den Antrag auf Ausschluss nach § 39a in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39b#abs-3 (3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Der Beschluss darf frühestens einen Monat seit Bekanntmachung der Antragstellung im Bundesanzeiger und erst dann ergehen, wenn der Bieter glaubhaft gemacht hat, dass ihm Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindestens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft gehören. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39b#abs-4 (4) Das Landgericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Zielgesellschaft sowie den übrigen Aktionären der Gesellschaft, sofern diese im Beschlussverfahren angehört wurden, zuzustellen. Es hat die Entscheidung ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekannt zu geben. Die Beschwerde steht dem Antragsteller und den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und für die übrigen Aktionäre, denen die Entscheidung zugestellt wurde, jedoch nicht vor Zustellung der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39b#abs-5 (5) Die Entscheidung ist erst mit Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle Aktionäre. Mit rechtskräftiger Entscheidung gehen alle Aktien der übrigen Aktionäre auf den zum Ausschluss berechtigten Aktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung nur den Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39b#abs-6 (6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden.