Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 70 · BT-Drs. 16/6308 · S. 352
Zu Artikel 70 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
Zu Artikel 70 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) Zu Nummer 1 (§ 39a WpÜG) Die Zuordnung des Verfahrens zu den Handelssachen ergibt sich nun aus § 95 Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 13); der Verweis auf die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in § 66 kann entfallen. Zu Nummer 2 (§ 39b WpÜG) Zu den Buchstaben a und b Bei den Änderungen in den Absätzen 1 und 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung sowie um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG. Der Rechtszug ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 14). Entfallen ist der Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt. Ein Aus- schluss der Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung erfolgt. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 353 – Drucksache 16/6308 Zu Buchstabe c Absatz 6 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vor- schriften an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.828.582–1.829.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
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