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Artikel 70 · BT-Drs. 16/6308 · S. 352

Zu Artikel 70 (Änderung des Wertpapiererwerbs-

Zu Artikel 70 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 39a WpÜG)
Die Zuordnung des Verfahrens zu den Handelssachen ergibt
sich nun aus § 95 Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 13); der
Verweis auf die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in
§ 66 kann entfallen.
Zu Nummer 2 (§ 39b WpÜG)
Zu den Buchstaben a und b
Bei den Änderungen in den Absätzen 1 und 3 handelt es sich
um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten
Gesetzesbezeichnung sowie um Folgeänderungen aufgrund
der Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG.
Der Rechtszug ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E
(Artikel 22 Nr. 14). Entfallen ist der Ausschluss der weiteren
Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt. Ein Aus-
schluss der Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen, da diese
ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 353 – Drucksache 16/6308
Zu Buchstabe c
Absatz 6 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vor-
schriften an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.828.582–1.829.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP