Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenzüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapitalmaßnahmen nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu veröffentlichen, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf Werktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch
Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 14 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 Abs. 46 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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08.07.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I 1426)
BGBl. 2006 I S. 1426
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.