Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 4
Stand: 10.06.2019
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 610)
BGBl. I S. 610
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897)
BGBl. 2000 I S. 897
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21.07.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1993 I S. 1257
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