Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-1a (1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-2 (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-3 (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-4 (4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-5 (5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 2 WoVermRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 24.10.2008 – 22 S 172/08
- OLG Düsseldorf, 24.10.2025 – 7 U 101/24
- BGH, 21.05.2026 – I ZR 224/25Gesetzlicher Entgeltausschluss gilt für Provisionsvereinbarungen des Wohnungsvermittlers mit Mieter und Vermieter
- BGH, 14.03.2019 – I ZR 134/18Anspruch auf Maklercourtage bei bestehendem MaklervertragZitiert von 1
- BVerfG, 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Mietanstiegs vom 21. April 2015Zitiert von 6
- LG Bonn, 23.09.2002 – 6 S 201/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Krefeld, 22.05.2024 – 7 O 15/24Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 31.07.2019 – 31 C 131/18
- BGH, 13.12.2018 – I ZR 51/17Ausübung des Widerrufsrechts eines MaklerkundenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WoVermRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 610)
BGBl. I S. 610
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376)
BGBl. 2001 I S. 2376
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21.07.1993 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1993 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.