Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 24.10.2025 – 7 U 101/24
- BVerfG, 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Mietanstiegs vom 21. April 2015Zitiert von 6
- AG Siegburg, 05.01.2018 – 105 C 6/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-1a (1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-2 (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-3 (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-4 (4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/2#abs-5 (5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn