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Artikel 3 · BT-Drs. 12/3254 · S. 16

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Regelung

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Wohnungsvermittlung)
Die hauptsächlichen Gründe für die Regelung sind
unter A. III. 3. aufgeführt.
Der neu eingefügte Absatz 4 Satz 1 verbietet dem
Wohnungsvermittler, vom Wohnungssuchenden ein
höheres Entgelt als zwei Monatsmieten zu fordern,
sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Mit der
Regelung soll der Wohnungssuchende vor überhöh-
ten Vermittlungsentgelten geschützt werden, die
unter Ausnutzung der Mangellage verlangt werden.
Eingriffe in die Entgeltvereinbarung zwischen dem
Wohnungsvermittler und dem Vermieter sieht der
Entwurf nicht vor. In diesem Verhältnis ist ein beson-
derer Schutz des Maklerkunden nicht erforderlich.
Das im Verhältnis zwischen Wohnungssuchendem
und Wohnungsvermittler zulässige Entgelt wird nicht
abschließend bestimmt, sondern nach oben begrenzt.
Bei der Vermittlung kurz — z. B. auf wenige
Monate — befristeter Mietverhältnisse könnte auch
ein Vermittlungsentgelt von zwei Monatsmieten
unangemessen hoch sein. Eine besondere Regelung
hierfür ist aber nicht erforderlich.
Die Obergrenze von zwei Monatsmieten soll für das
Entgelt ohne die jeweils geltende Mehrwertsteuer
maßgebend sein.
Absatz 4 Satz 2 trägt der verbreiteten Praxis Rech-
nung, daß ein Maklervertrag nur mit dem Vermieter
abgeschlossen und der Wohnungssuchende zur Über-
nahme der vom Vermieter zu zahlenden Courtage
verpflichtet wird (Münch/Komm/Schwerdtner,
2. Auflage, § 652 Rz 229ff.). Auch bei dieser Vertrags-
gestaltung und anderen denkbaren Vertragsgestal-
tungen — z. B. Übernahmevereinbarung zwischen
Wohnungssuchendem und Vermieter — soll der Woh-
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/3254
nungssuchende höchstens mit zwei Monatsmieten
belastet werden dürfen.
In Absatz 4 Satz 3 wird die in Satz 1 als Berechn

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.967 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/3254, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 64.600–67.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3D4 · Prüfwert c50016e539d729a8….

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