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Artikel 3 · BT-Drs. 12/3254 · S. 16
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Regelung
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung) Die hauptsächlichen Gründe für die Regelung sind unter A. III. 3. aufgeführt. Der neu eingefügte Absatz 4 Satz 1 verbietet dem Wohnungsvermittler, vom Wohnungssuchenden ein höheres Entgelt als zwei Monatsmieten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Mit der Regelung soll der Wohnungssuchende vor überhöh- ten Vermittlungsentgelten geschützt werden, die unter Ausnutzung der Mangellage verlangt werden. Eingriffe in die Entgeltvereinbarung zwischen dem Wohnungsvermittler und dem Vermieter sieht der Entwurf nicht vor. In diesem Verhältnis ist ein beson- derer Schutz des Maklerkunden nicht erforderlich. Das im Verhältnis zwischen Wohnungssuchendem und Wohnungsvermittler zulässige Entgelt wird nicht abschließend bestimmt, sondern nach oben begrenzt. Bei der Vermittlung kurz — z. B. auf wenige Monate — befristeter Mietverhältnisse könnte auch ein Vermittlungsentgelt von zwei Monatsmieten unangemessen hoch sein. Eine besondere Regelung hierfür ist aber nicht erforderlich. Die Obergrenze von zwei Monatsmieten soll für das Entgelt ohne die jeweils geltende Mehrwertsteuer maßgebend sein. Absatz 4 Satz 2 trägt der verbreiteten Praxis Rech- nung, daß ein Maklervertrag nur mit dem Vermieter abgeschlossen und der Wohnungssuchende zur Über- nahme der vom Vermieter zu zahlenden Courtage verpflichtet wird (Münch/Komm/Schwerdtner, 2. Auflage, § 652 Rz 229ff.). Auch bei dieser Vertrags- gestaltung und anderen denkbaren Vertragsgestal- tungen — z. B. Übernahmevereinbarung zwischen Wohnungssuchendem und Vermieter — soll der Woh- Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/3254 nungssuchende höchstens mit zwei Monatsmieten belastet werden dürfen. In Absatz 4 Satz 3 wird die in Satz 1 als Berechn
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.967 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/3254, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 64.600–67.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3D4 · Prüfwert c50016e539d729a8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP