Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 4a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/4a#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/4a#abs-2 (2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4a WoVermRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.03.2006 – III ZR 151/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.06.2000 – 19 U 137/99Zitiert von 1
- BGH, 09.03.2006 – III ZR 235/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.07.1993 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1993 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.