§ 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/29#abs-1 (1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/29#abs-2 (2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/29#abs-3 (3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/29#abs-4 (4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass
Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der wohngeldberechtigten Person beruht, sind dieser unverzüglich die vorläufige Einstellung der Wohngeldzahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Wohngeldbehörde hat eine vorläufig eingestellte Wohngeldleistung unverzüglich nachzuzahlen, wenn nicht entweder der Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder nachträglich die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides festgestellt worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn die Wohngeldleistung zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entzogen wurde.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 29 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 09.12.2005 – 12 K 235/05Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 11.07.2006 – 3 A 102/06Zitiert von 2
- VG Göttingen, 22.02.2007 – 2 A 202/05
- OVG NRW, 09.01.2008 – 14 A 4640/06Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.12.2006 – 13 A 831/06Zitiert von 1
- VG Aachen, 23.12.2015 – 6 K 2172/13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.02.2026 – 12 E 562/25
- VG Weimar, 12.11.2025 – 3 K 1868/22 We
- VG Sigmaringen, 27.11.2024 – 7 K 1535/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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