Gesetze / Wohnflächenverordnung
WoFlV§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 23.05.2007 – VIII ZR 231/06Zitiert von 16
- BGH, 02.10.2020 – V ZR 282/19Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss; Ermittlung der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgeblichen "Wohnfläche"Zitiert von 7
- BGH, 17.10.2023 – VIII ZR 61/23Wohnraummiete: Rückzahlungsanspruch des Mieters bei WohnflächenabweichungZitiert von 1
- LG Bonn, 23.02.2023 – 6 S 92/22
- SG Neuruppin, 25.01.2021 – S 26 AS 1127/19Zitiert von 2
- SG Neuruppin, 21.01.2021 – S 26 AS 1917/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 27.05.2025 – 21 W 8/25
- BGH, 27.09.2023 – VIII ZR 117/22Wohnraummiete: Begriff der "Türnische" im Hinblick auf die WohnflächenberechnungZitiert von 3
- AG Hanau, 07.07.2023 – 34 C 126/22
25 Entscheidungen zu § 4 WoFlV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WoFlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Grundflächen
1.
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2.
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3.
von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4.
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.