Gesetze / Wohnflächenverordnung
WoFlV§ 3 Ermittlung der Grundfläche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 27.09.2023 – VIII ZR 117/22Wohnraummiete: Begriff der "Türnische" im Hinblick auf die WohnflächenberechnungZitiert von 3
- VG Minden, 28.08.2014 – 1 K 1294/14Zitiert von 1
- VG Greifswald, 07.08.2025 – 3 A 1848/24 HGWZitiert von 1
- OVG Schleswig, 21.01.2025 – 6 LB 7/24Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 09.10.2024 – 6 LB 6/24Zitiert von 10
- AG Schöneberg, 19.10.2016 – 104 C 31/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFlV/3#abs-1 (1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFlV/3#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFlV/3#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoFlV/3#abs-4 (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.