Gesetze / Wohnflächenverordnung
WoFlV§ 5 Überleitungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 WoFlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2023 – VIII ZR 61/23Wohnraummiete: Rückzahlungsanspruch des Mieters bei WohnflächenabweichungZitiert von 1
- LG Bonn, 23.02.2023 – 6 S 92/22
- BGH, 16.01.2019 – VIII ZR 173/17Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung: Maßgeblichkeit der Wohnfläche; Ermittlung der Wohnfläche bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen vermieteter WohnräumeZitiert von 5
- BFH, 11.11.2014 – VIII R 3/12Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen ArbeitszimmerZitiert von 8
- VG Minden, 28.08.2014 – 1 K 1294/14Zitiert von 1
- AG Dortmund, 26.11.2013 – 425 C 7773/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WoFlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.