Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 9 Einkommensgrenzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/9#abs-1 (1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/9#abs-2 (2) Die Einkommensgrenze beträgt:
| für einen Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro, |
| für einen Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro, |
| zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 4.100 Euro. |
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/9#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
Abweichungen festzulegen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 9 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.10.2019 – 8 L 270.19
- VG Berlin, 08.12.2020 – 8 K 48/20
- VG Berlin, 16.04.2018 – 8 K 274.17Zitiert von 4
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 90/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 95/20
- VG Berlin, 24.06.2020 – 8 K 268.19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 09.03.2026 – 8 K 620/25
- VG Berlin, 08.08.2023 – 8 K 381/22
- VG Berlin, 14.01.2021 – 8 K 81/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 53a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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