Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gaststättenverordnung
BayGastV§ 8 Ausnahmen von der Sperrzeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/8#abs-1 (1) Die Ermächtigung nach dem Gaststättengesetz, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben, wird übertragen auf das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Gemeinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/8#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Gemeinden für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufheben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 BayGastV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 22 B 21.860Gaststättenrecht: Fehlen der Klagebefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Gaststättenerlaubnis für Räume auf demselben Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.