Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.