Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 8 Teilung durch den Eigentümer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8?asof=2020-12-01#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8?asof=2020-12-01#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8?asof=2020-12-01#abs-3 (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.