Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 48 Beiladung, Wirkung des Urteils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Richtet sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht, nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, so sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen erkennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr. 4 der Verwalter nicht Partei ist, ist er ebenfalls beizuladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, der die Verfügungen des Vorsitzenden beizufügen sind. Die Beigeladenen können der einen oder anderen Partei zu deren Unterstützung beitreten. Veräußert ein beigeladener Wohnungseigentümer während des Prozesses sein Wohnungseigentum, ist § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die in § 325 der Zivilprozessordnung angeordneten Wirkungen hinaus wirkt das rechtskräftige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen Wohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, so kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei nichtig.
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Änderungsverlauf
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10.10.2024 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2024 I Nr. 306
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