Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 65 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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