Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 51 Anforderungen an Gebote
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/51#abs-1 (1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/51#abs-2 (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/51#abs-3 (3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 51 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.