Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 51 Anforderungen an Gebote
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/51#abs-1 (1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/51#abs-2 (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/51#abs-3 (3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.