Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über. Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/63?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfeststellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmigung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 63 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2020 I S. 1070
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.