Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 45 Planfeststellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

§ 42 § 44