Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.

§ 20 § 22