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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 78
BGBl. 2019 I S. 78 · 19.672 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Vom 6. Februar 2019
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung,
der zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüferordnung,
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März
2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli
2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Modulgesamtnote“.
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der
Prüfung“.
d) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende An-
gaben angefügt:
„Dritter Teil
Übergangsregelungen
§ 36 Behandlung schwebender Verfahren
§ 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-
schaftsprüferordnung“.
2. § 1 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Auf-
sichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von
der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsver-
fahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4
sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Auf-
sichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren
nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet
werden. Für die übrigen Unterlagen beträgt die Auf-
bewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind
alle Unterlagen zu vernichten. Unterlagen können
auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abge-
geben werden, solange die Anmeldung zu einem
Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll,
nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 ausgeschlossen ist.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die an der Durchführung der mündlichen
Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der
Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mit-
glied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüferin sowie zusätzlich
1. im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungs-
wesen, Unternehmensbewertung und Berufs-
recht ein Vertreter oder eine Vertreterin der
Wirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer
oder eine weitere Wirtschaftsprüferin,
2. im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirt-
schaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hoch-
schullehrer oder eine Hochschullehrerin der
Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter
oder eine Vertreterin der Wirtschaft,
3. im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mit-
glied mit der Befähigung zum Richteramt und
4. im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter
oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.
Eine prüfende Person muss die Befähigung zum
Richteramt haben.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-
sätze 3 bis 8.
4. § 4a wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die
jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 um-
fassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprü-
fung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2
Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfun-
gen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prü-
fung. Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus
ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbei-
ten (Aufsichtsarbeiten).
(2) Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche
oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungs-
stelle erforderlich. Mit dem Antrag auf Zulassung
nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer
Modulprüfung erklärt werden. Zum Zeitpunkt der
Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die
Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre
zurückliegen. Ein außerhalb der Frist des Satzes 3

liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden,
wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.“
6. In § 6 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän-
gert werden;“ die Wörter „die Verlängerung
soll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein-
gefügt.
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
verlangen.“
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Modulprüfungen der Prüfungs-
gebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prü-
fungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist
eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils
eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.“
8. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“
durch die Wörter „Absätze 4 und 5“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden nach
dem Wort „wird“ ein Komma und die Wörter „so-
fern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind,“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden
nach der Angabe „Gesamtnote 5,00“ die
Wörter „oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit
anzufertigen war, nicht mindestens die Note
5,00“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. In § 14 werden dem Wort „Prüfungskommission“
die Wörter „an der mündlichen Prüfung mitwirken-
den Mitglieder der“ vorangestellt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs-
gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-
nehmensbewertung und Berufsrecht besteht
aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungs-
abschnitten. Die mündlichen Modulprüfungen in
den übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus je-
weils einem Prüfungsabschnitt.
(2) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs-
gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-
nehmensbewertung und Berufsrecht beginnt
mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Per-
son über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit
der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferin-
nen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei
Themen zur Wahl gestellt werden. Die Dauer des
Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.
Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprü-
fungen Fragen zu stellen, die mit der Berufs-
arbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-
ferinnen zusammenhängen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“
durch die Wörter „eines Prüfungsabschnitts“
und die Wörter „zwei Stunden“ durch die An-
gabe „15 Minuten“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „von“ die
Wörter „den an der mündlichen Prüfung mitwir-
kenden Mitgliedern“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch die
Wörter „Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirt-
schaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe-
wertung und Berufsrecht“ ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Modulgesamtnote
Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen
Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der
mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamt-
note zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Ge-
samtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung
mit 6 und die Gesamtnote oder Note der münd-
lichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden
und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die an der mündlichen Prüfung mitwir-
kenden Mitglieder der Prüfungskommission ent-
scheiden im Anschluss an eine mündliche Mo-
dulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden
oder nicht bestanden ist. Die Modulprüfung ist
bestanden, wenn eine unter entsprechender An-
wendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der
Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfungskom-
mission“ die Wörter „an der mündlichen Prü-
fung mitwirkenden Mitglieder der“ vorange-
stellt und wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen
Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden wor-
den sind.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Hat die geprüfte Person in der Modulprü-
fung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-
fungswesen, Unternehmensbewertung und Be-
rufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung
eine Modulgesamtnote von mindestens 4,15
erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten
die Modulprüfung bestanden, kann sie eine
mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Ge-
biet ablegen. § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-
chend. Das Prüfungsergebnis in der mündlichen
Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der
mündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungs-
prüfung.
(2) Hat die geprüfte Person in der Modulprü-
fung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-
fungswesen, Unternehmensbewertung und Be-
rufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung
eine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 er-
zielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die
Modulprüfung bestanden, kann sie eine Ergän-
zungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. Dies
gilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im
Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen,
Unternehmensbewertung und Berufsrecht min-
destens mit der Note 4,00 bewertet worden ist.
§ 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten
entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der
schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprü-
fung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederho-
lungsprüfung.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „über Ausnahmen
entscheidet die Prüfungsstelle“ durch die Wörter
„§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die geprüfte Person hat im Fall des Ab-
satzes 1 unter Berücksichtigung der Ergän-
zungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in
der Ergänzungsprüfung eine mindestens mit
der Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu er-
bringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung
nicht bestanden.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Prü-
fung“ durch das Wort „Modulprüfung“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Besetzung“
durch die Wörter „an der Modulprüfung mit-
wirkenden Mitglieder“ ersetzt.
cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Prüfung“ durch das Wort „Modulprü-
fung“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „Prüfungsge-
samtnote“ durch das Wort „Modulgesamt-
note“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden dem Wort „Prüfungs-
kommission“ die Wörter „an der mündlichen
Prüfung mitwirkenden Mitglieder der“ voran-
gestellt und wird das Wort „Prüfung“ durch
das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der vorsitzenden
Person der Prüfungskommission“ durch die
Wörter „dem vorsitzenden Mitglied der Prü-
fungskommission, das an der mündlichen Prü-
fung mitgewirkt hat,“ ersetzt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“
durch die Wörter „einer Modulprüfung“ und
die Wörter „gesamte Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden die
Wörter „oder sich nicht innerhalb der Frist
des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergän-
zungsprüfung meldet“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ jeweils
durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber
der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesam-
ten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als
nicht bestanden.“
18. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Wiederholung einer
Modulprüfung und der Prüfung
(1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt
werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist
eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich;
§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute
Zulassung erforderlich. Wird der Antrag auf erneute
Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen
und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für
Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die
Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor
dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.
(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfal-
len zuvor bestandene Modulprüfungen.“
19. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das
Prüfungsergebnis mit.“
20. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfung“ die Wörter
„Modulprüfung oder der gesamten“ vorange-
stellt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein
Semikolon und die Wörter „die Entscheidung
wird von den an der mündlichen Prüfung mitwir-

kenden Mitgliedern der Prüfungskommission ge-
troffen“ angefügt.
21. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „2 bis 7“ durch
die Angabe „3 bis 8“ ersetzt.
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän-
gert werden;“ die Wörter „die Verlängerung
soll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein-
gefügt.
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
verlangen.“
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge-
hoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus
dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1
Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1
Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an
je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei
Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt ent-
sprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
23. In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
24. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
die Wörter „Absatz 2 und 4“ ersetzt.
25. Nach § 35 wird folgender Dritter Teil angefügt:
„Dritter Teil
Übergangsregelungen
§ 36
Behandlung schwebender Verfahren
(1) Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil die-
ser Verordnung, die am 16. Februar 2019 nicht ab-
geschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfen-
den Person nach der ab dem 16. Februar 2019
geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt;
§ 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer
Fortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungs-
verfahrens nach der ab dem 16. Februar 2019 gel-
tenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen
in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 die-
ser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019
geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindes-
tens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht
wurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18
Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem
16. Februar 2019 geltenden Fassung. Wird kein An-
trag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlos-
sene Prüfungsverfahren nach der bis zum 15. Feb-
ruar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung
fortgeführt. Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung
gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar
2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag
nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem
16. Februar 2019 gestellt worden ist.
(2) Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser
Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 gelten-
den Fassung einmal nicht bestanden, kann sie
noch zweimal wiederholt werden. Wurde die Prü-
fung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis
zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung zweimal
nicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt
werden.
§ 37
Verkürzte Prüfung
nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-
schaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der
bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 78. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9105218db5e4325e….