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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 78

BGBl. 2019 I S. 78 · 19.672 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78
                                          Zweite Verordnung
                         zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
                                               Vom 6. Februar 2019

  Auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung,
der zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüferordnung,
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März
2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                        Artikel 1
                    Änderung der
        Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

  Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli

2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 2 der

Verordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
     b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
       „§ 17 Modulgesamtnote“.

     c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
       „§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der
             Prüfung“.

     d) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende An-
        gaben angefügt:
                          „Dritter Teil

                     Übergangsregelungen

       § 36   Behandlung schwebender Verfahren

       § 37   Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-
              schaftsprüferordnung“.
 2. § 1 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    und 4 ersetzt:
        „(3) Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Auf-
     sichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von
     der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsver-
     fahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4
     sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Auf-
     sichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren
     nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet
     werden. Für die übrigen Unterlagen beträgt die Auf-
     bewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind
     alle Unterlagen zu vernichten. Unterlagen können
     auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
        (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
     kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abge-
     geben werden, solange die Anmeldung zu einem
     Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll,
     nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
     Satz 1 ausgeschlossen ist.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:

        „(2) Die an der Durchführung der mündlichen
     Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der
     Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mit-
     glied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
     schaftsprüferin sowie zusätzlich
     1. im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungs-
        wesen, Unternehmensbewertung und Berufs-
        recht ein Vertreter oder eine Vertreterin der

        Wirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer

        oder eine weitere Wirtschaftsprüferin,

     2. im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirt-
        schaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hoch-

        schullehrer oder eine Hochschullehrerin der
        Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter
        oder eine Vertreterin der Wirtschaft,
     3. im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mit-
        glied mit der Befähigung zum Richteramt und

     4. im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter
        oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.

     Eine prüfende Person muss die Befähigung zum
     Richteramt haben.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-
     sätze 3 bis 8.

4. § 4a wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
                 Gliederung der Prüfung
     (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die
  jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 um-
  fassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprü-
  fung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2
  Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfun-
  gen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht
  aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prü-
  fung. Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus
  ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbei-
  ten (Aufsichtsarbeiten).
     (2) Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche
  oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungs-
  stelle erforderlich. Mit dem Antrag auf Zulassung
  nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer
  Modulprüfung erklärt werden. Zum Zeitpunkt der
  Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die
  Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre
  zurückliegen. Ein außerhalb der Frist des Satzes 3
BGBl. 2019, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
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   liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden,
   wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.“
 6. In § 6 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe
    „Absatz 1“ eingefügt.

 7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän-
          gert werden;“ die Wörter „die Verlängerung

          soll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein-

          gefügt.

      bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
          eingefügt:

          „Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2
          die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
          verlangen.“
      cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-
          chen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) In den Modulprüfungen der Prüfungs-
      gebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
      sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prü-
      fungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist
      eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils
      eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.“

 8. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“

    durch die Wörter „Absätze 4 und 5“ ersetzt.

 9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
      Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden nach
      dem Wort „wird“ ein Komma und die Wörter „so-
      fern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind,“
      eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
          Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden
          nach der Angabe „Gesamtnote 5,00“ die
          Wörter „oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit
          anzufertigen war, nicht mindestens die Note
          5,00“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
          Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. In § 14 werden dem Wort „Prüfungskommission“
    die Wörter „an der mündlichen Prüfung mitwirken-
    den Mitglieder der“ vorangestellt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs-

      gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-

      nehmensbewertung und Berufsrecht besteht
      aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungs-
      abschnitten. Die mündlichen Modulprüfungen in
      den übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus je-
      weils einem Prüfungsabschnitt.
        (2) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs-
      gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-
      nehmensbewertung und Berufsrecht beginnt
      mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Per-
      son über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit
      der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferin-

      nen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei
      Themen zur Wahl gestellt werden. Die Dauer des
      Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.
      Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprü-
      fungen Fragen zu stellen, die mit der Berufs-
      arbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-
      ferinnen zusammenhängen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“

          durch die Wörter „eines Prüfungsabschnitts“

          und die Wörter „zwei Stunden“ durch die An-
          gabe „15 Minuten“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird gestrichen.

12. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „von“ die
      Wörter „den an der mündlichen Prüfung mitwir-
      kenden Mitgliedern“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch die
      Wörter „Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirt-
      schaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe-
      wertung und Berufsrecht“ ersetzt.

13. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

                    Modulgesamtnote

      Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen

   Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der
   mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamt-
   note zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Ge-
   samtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung
   mit 6 und die Gesamtnote oder Note der münd-
   lichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden
   und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die an der mündlichen Prüfung mitwir-
      kenden Mitglieder der Prüfungskommission ent-
      scheiden im Anschluss an eine mündliche Mo-
      dulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden
      oder nicht bestanden ist. Die Modulprüfung ist
      bestanden, wenn eine unter entsprechender An-
      wendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der
      Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfungskom-
          mission“ die Wörter „an der mündlichen Prü-
          fung mitwirkenden Mitglieder der“ vorange-
          stellt und wird das Wort „Prüfung“ durch das

          Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das

          Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
        „(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle
      nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen
      Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden wor-
      den sind.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

15. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 80
          „(1) Hat die geprüfte Person in der Modulprü-
       fung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-
       fungswesen, Unternehmensbewertung und Be-
       rufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung
       eine Modulgesamtnote von mindestens 4,15
       erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten
       die Modulprüfung bestanden, kann sie eine
       mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Ge-
       biet ablegen. § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-
       chend. Das Prüfungsergebnis in der mündlichen
       Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der
       mündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungs-
       prüfung.
          (2) Hat die geprüfte Person in der Modulprü-
       fung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-
       fungswesen, Unternehmensbewertung und Be-
       rufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung
       eine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 er-
       zielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die

       Modulprüfung bestanden, kann sie eine Ergän-

       zungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. Dies
       gilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im
       Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen,
       Unternehmensbewertung und Berufsrecht min-
       destens mit der Note 4,00 bewertet worden ist.
       § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten
       entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der
       schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprü-
       fung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederho-
       lungsprüfung.“

     b) In Absatz 3 werden die Wörter „über Ausnahmen

        entscheidet die Prüfungsstelle“ durch die Wörter
        „§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß“ er-
        setzt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die geprüfte Person hat im Fall des Ab-

       satzes 1 unter Berücksichtigung der Ergän-

       zungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in

       der Ergänzungsprüfung eine mindestens mit
       der Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu er-
       bringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung
       nicht bestanden.“

16. § 20 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Prü-
           fung“ durch das Wort „Modulprüfung“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 1 wird das Wort „Besetzung“
           durch die Wörter „an der Modulprüfung mit-

           wirkenden Mitglieder“ ersetzt.

       cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
           Wort „Prüfung“ durch das Wort „Modulprü-
           fung“ ersetzt.

       dd) In Nummer 4 wird das Wort „Prüfungsge-
           samtnote“ durch das Wort „Modulgesamt-
           note“ ersetzt.
       ee) In Nummer 5 werden dem Wort „Prüfungs-
           kommission“ die Wörter „an der mündlichen
           Prüfung mitwirkenden Mitglieder der“ voran-
           gestellt und wird das Wort „Prüfung“ durch
           das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der vorsitzenden
      Person der Prüfungskommission“ durch die
      Wörter „dem vorsitzenden Mitglied der Prü-
      fungskommission, das an der mündlichen Prü-
      fung mitgewirkt hat,“ ersetzt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“
          durch die Wörter „einer Modulprüfung“ und
          die Wörter „gesamte Prüfung“ durch das
          Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
          Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden die
          Wörter „oder sich nicht innerhalb der Frist
          des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergän-
          zungsprüfung meldet“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das

          Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird das Wort „kann“ durch das
          Wort „soll“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ jeweils
      durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber
      der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesam-
      ten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als
      nicht bestanden.“

18. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22
                  Wiederholung einer
              Modulprüfung und der Prüfung
      (1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt

   werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist

   eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich;

   § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

     (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
   Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute
   Zulassung erforderlich. Wird der Antrag auf erneute
   Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen
   und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für
   Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die
   Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor
   dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

      (3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfal-
   len zuvor bestandene Modulprüfungen.“

19. § 23 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23

           Mitteilung des Prüfungsergebnisses
     Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das
   Prüfungsergebnis mit.“

20. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfung“ die Wörter
      „Modulprüfung oder der gesamten“ vorange-
      stellt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein
      Semikolon und die Wörter „die Entscheidung
      wird von den an der mündlichen Prüfung mitwir-
BGBl. 2019, Seite 81 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 81
      kenden Mitgliedern der Prüfungskommission ge-
      troffen“ angefügt.
21. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „2 bis 7“ durch
    die Angabe „3 bis 8“ ersetzt.

22. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän-
          gert werden;“ die Wörter „die Verlängerung
          soll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein-
          gefügt.

      bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz

          eingefügt:

          „Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2
          die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
          verlangen.“
      cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge-
          hoben.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus
      dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1
      Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1
      Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an
      je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei
      Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt ent-
      sprechend.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
23. In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
    durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
24. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
    die Wörter „Absatz 2 und 4“ ersetzt.
25. Nach § 35 wird folgender Dritter Teil angefügt:
                       „Dritter Teil
                  Übergangsregelungen

                           § 36
           Behandlung schwebender Verfahren
     (1) Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil die-
   ser Verordnung, die am 16. Februar 2019 nicht ab-

    geschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfen-
    den Person nach der ab dem 16. Februar 2019
    geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt;
    § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer
    Fortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungs-
    verfahrens nach der ab dem 16. Februar 2019 gel-
    tenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen
    in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 die-
    ser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019
    geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindes-
    tens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht
    wurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18

    Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem

    16. Februar 2019 geltenden Fassung. Wird kein An-
    trag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlos-
    sene Prüfungsverfahren nach der bis zum 15. Feb-
    ruar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung
    fortgeführt. Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung
    gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar
    2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag
    nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem
    16. Februar 2019 gestellt worden ist.

       (2) Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser
    Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 gelten-
    den Fassung einmal nicht bestanden, kann sie
    noch zweimal wiederholt werden. Wurde die Prü-
    fung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis
    zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung zweimal
    nicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt
    werden.

                           § 37
                   Verkürzte Prüfung
        nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
       Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-
    schaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der
    bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.“

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Berlin, den 6. Februar 2019
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 78. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9105218db5e4325e….